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EmpCo-Richtlinie ab September 2026: Welche Green Claims Ihre Website jetzt gefährden

Ab dem 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „klimaneutral", „umweltfreundlich" oder „nachhaltig" ohne belastbaren Nachweis verboten. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie der EU, die Deutschland über das Dritte UWG-Änderungsgesetz umgesetzt hat. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Für die meisten Unternehmen mit Nachhaltigkeitskommunikation heißt das: Die eigene Website muss in den kommenden Wochen vollständig geprüft werden. In unseren Kundenprojekten sehen wir dabei regelmäßig denselben Effekt. Die Aufgabe ist deutlich größer als gedacht, weil kritische Aussagen nicht nur in Produkttexten stehen, sondern auch in Meta-Daten, PDFs, Alt-Texten und Siegel-Grafiken.

Sie möchten wissen, wie viele kritische Umweltaussagen auf Ihrer Website stehen und wie Sie das Thema vor der Deadline in den Griff bekommen?

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Kurz erklärt: Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition") ist ein EU-Gesetz gegen irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen in der Verbraucherkommunikation. Sie erweitert die schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken der UGP-Richtlinie: Was auf dieser Liste steht, ist ohne Einzelfallprüfung unzulässig. Ob im konkreten Fall tatsächlich jemand getäuscht wurde, spielt keine Rolle.

Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen mit B2C-Kommunikation in der EU, unabhängig von Größe und Umsatz. In Deutschland greifen die Regeln über das UWG ab dem 27. September 2026 verbindlich.

Green Claims Directive gestoppt, EmpCo gilt trotzdem

An dieser Stelle herrscht aktuell die größte Verwirrung. Die Green Claims Directive (GCD), die detaillierte Nachweisverfahren für Umweltaussagen vorschreiben sollte, ist ausgesetzt. Die EU-Kommission hat angekündigt, den Vorschlag zurückzuziehen. Viele Entscheider*innen haben daraus geschlossen, das Thema Greenwashing-Regulierung sei vom Tisch.

Das Gegenteil ist der Fall. Die EmpCo-Richtlinie ist von der GCD unabhängig, bereits in deutsches Recht umgesetzt und tritt planmäßig in Kraft. Sie ist der verbindliche Mindeststandard für alle Green Claims, während die GCD ein Zusatzregelwerk gewesen wäre. Wer seine Nachhaltigkeitskommunikation wegen der GCD-Nachrichten auf Eis gelegt hat, sollte das Thema jetzt wieder priorisieren.

Welche Umweltaussagen verboten werden

Die wichtigsten Fallgruppen im Überblick:

Pauschale Umweltbegriffe ohne Beleg

Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch" oder „biologisch abbaubar" sind nur zulässig, wenn der Nachweis direkt zugänglich ist, und zwar auf demselben Medium. Ein Zertifikat, das irgendwo auf der Website liegt, reicht nicht. Eine Ausnahme gilt für Produkte mit anerkannter hervorragender Umweltleistung, etwa dem EU Ecolabel.

Klimaneutralität durch Kompensation

 Aussagen wie „klimaneutral" oder „CO₂-neutral" sind verboten, wenn sie allein auf dem Kauf von Zertifikaten beruhen. Das betrifft auch den „klimaneutralen Versand" im Checkout, einen der häufigsten Claims im E-Commerce überhaupt.

Eigene Nachhaltigkeitssiegel

Selbst gestaltete Badges ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sind unzulässig. Erlaubt bleiben behördliche Siegel und zertifizierte Systeme mit Drittprüfung, bei denen Systeminhaber und Prüfstelle rechtlich getrennt sind.

Zukunftsversprechen ohne Plan

„Klimaneutral bis 2030" braucht einen öffentlich zugänglichen, extern geprüften Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen. Ohne diesen Plan ist die Aussage unzulässig.

Teilaspekt als Gesamtaussage

Wer nur die Verpackung aus Recyclingmaterial fertigt, darf nicht das ganze Produkt als „recycelt" bewerben. Der betroffene Teil muss klar benannt werden.

Dazu kommen Regeln für vergleichende Umweltaussagen sowie neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates. Nach der aktualisierten Auslegungs-FAQ der EU-Kommission vom Mai 2026 fallen sogar Marken- und Firmennamen mit Begriffen wie „green" oder „eco" in den Anwendungsbereich, wenn Verbraucher*innen daraus einen Umweltvorteil ableiten.

Was weiterhin erlaubt ist

Die EmpCo-Richtlinie verbietet keine Nachhaltigkeitskommunikation. Sie verlangt konkrete, wahre und belegbare Aussagen. Zulässig bleiben zum Beispiel:

  • konkrete Angaben zu einem klar benannten Aspekt, etwa „Die Verpackung besteht zu 90 % aus recyceltem PET"
  • messbare Reduktionsangaben mit Nachweis, etwa „CO₂-Emissionen seit 2020 um 25 % gesenkt, extern geprüft"
  • transparente Beitragsaussagen ohne Neutralitätsversprechen, etwa die Finanzierung eines konkreten Umweltprojekts
  • anerkannte Siegel wie das EU Ecolabel oder Umweltzeichen nach EN ISO 14024

Für Unternehmen mit echter Nachhaltigkeitsarbeit ist das eine gute Nachricht. Konkrete Kommunikation ist glaubwürdiger als jede Floskel und lässt sich rechtlich sauber absichern.

Der blinde Fleck: Umweltclaims sind auch Ranking-Keywords

Über einen Aspekt spricht in der Compliance-Debatte kaum jemand. Viele der jetzt kritischen Begriffe sind zugleich relevante Suchbegriffe. Wer bei „nachhaltige Verpackungen" oder „klimaneutraler Versand" rankt, hat diese Begriffe über Jahre in Titles, Überschriften und Kategorietexten verankert.

Die naheliegende Reaktion, kritische Begriffe einfach zu streichen, löst das rechtliche Problem und schafft ein neues. Die Rankings bei genau den Suchanfragen gehen verloren, über die nachhaltigkeitsaffine Zielgruppen kommen. Dasselbe gilt für die Sichtbarkeit in KI-Systemen: AI Overviews, ChatGPT und Perplexity zitieren Seiten, die Suchintentionen präzise beantworten. Ersatzlos gekürzte Nachhaltigkeitsinhalte verschwinden auch dort.

Die Aufgabe hat deshalb drei Dimensionen zugleich: rechtskonform formulieren, die Suchintention weiter bedienen und eine saubere Belegstruktur aufbauen. In der Praxis wird „klimaneutral" durch konkrete, belegte Aussagen ersetzt, die dieselbe Suchintention abdecken. Wie sich KI-Antwortsysteme auf organische Sichtbarkeit auswirken, haben wir in unserer Analyse zu Google AI Overviews untersucht.

Screening-Tool zeigt Diff-Ansicht einer Umweltaussage mit Original, rechtskonformer Umformulierung und erhaltenen SEO-Keywords
Rechtskonforme Umformulierung mit Keyword-Erhalt: Das Screening zeigt je Fundstelle Original, überarbeiteten Vorschlag und welche Ranking-Keywords erhalten bleiben. Die Freigabe bleibt beim Menschen.

So gehen Sie strukturiert vor

  1. Bestandsaufnahme: alle Umweltaussagen erfassen, auch in Titles, Meta-Descriptions, Alt-Texten, verlinkten PDFs und Siegel-Grafiken. Bei größeren Websites ist das manuell nicht leistbar, ein Crawl mit systematischer Claim-Erkennung schafft die Datengrundlage
  2. Risiko klassifizieren: per se verbotene Formulierungen, belegpflichtige Aussagen und unkritische Inhalte trennen. So entsteht eine priorisierte Arbeitsliste
  3. Belege zuordnen oder umformulieren: für jede belegpflichtige Aussage prüfen, ob der Nachweis direkt zugänglich ist. Falls nicht, konkretisieren oder ersetzen, mit Blick auf die Suchintention
  4. Freigabeprozess etablieren: Marketing, Nachhaltigkeit und Recht stimmen neue Claims künftig ab, bevor sie live gehen. Ein interner Leitfaden verhindert neue Risiken nach der Bereinigung
  5. Laufend überwachen: neue Produktseiten und Beiträge bringen neue Aussagen. Ein regelmäßiger Kontroll-Crawl gegen die Freigabeliste hält den Konformitätsstand

Für diese Schritte setzen wir bei unseren Kunden ein eigenes Screening-Tool ein (siehe Beispiel Screenshot oben). Es erfasst den gesamten Auftritt über alle Seiten, Meta-Daten, verlinkte Dokumente und Bildelemente hinweg, klassifiziert jeden Fund nach den EmpCo-Fallgruppen und arbeitet mit einem kundenspezifischen Regelwerk, das etwa freigegebene Formulierungen und die eigene Terminologie berücksichtigt. Die Ergebnisse liefern wir als priorisierte Arbeitsliste im Format Ihrer Rechtsabteilung oder direkt ins CMS.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?

Ab dem 27. September 2026, umgesetzt über das Dritte UWG-Änderungsgesetz. Eine Übergangsfrist für bestehende Inhalte gibt es nicht.

Darf ich noch mit „klimaneutral" werben?

Nur wenn die Aussage nicht allein auf Kompensation beruht. Zulässig sind belegte Angaben zu tatsächlichen Emissionsreduktionen im eigenen Betrieb oder in der Lieferkette.

Betrifft die Richtlinie auch B2B-Unternehmen?

Die verschärften Verbote zielen auf Verbraucherkommunikation. Für B2B gilt weiterhin das allgemeine Irreführungsverbot des UWG, Mitbewerber können abmahnen. Dazu kommt das Reputationsrisiko durch öffentliche Greenwashing-Vorwürfe.

Reicht es, kritische Begriffe von der Website zu löschen?

Rechtlich ja, wirtschaftlich meist nicht. Viele Umweltbegriffe sind rankende Keywords. Sinnvoller ist die Umformulierung in konkrete, belegte Aussagen, die dieselbe Suchintention bedienen.

Fazit

Die EmpCo-Richtlinie beendet die Ära der vagen grünen Werbeversprechen, und die verbleibende Zeit bis zum Stichtag reicht für eine strukturierte Umstellung. Entscheidend ist die Reihenfolge: erst systematisch erfassen, dann priorisiert umformulieren, dann absichern. Unternehmen, die dabei auch an ihre Sichtbarkeit denken, machen aus der Compliance-Pflicht einen Kommunikationsvorteil.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung einzelner Aussagen obliegt Ihrer Rechtsabteilung oder einer spezialisierten Kanzlei. Wir liefern das technische Screening, die Umformulierung und die Umsetzung.

Quellen:

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