Welche Umweltaussagen verboten werden
Die wichtigsten Fallgruppen im Überblick:
Pauschale Umweltbegriffe ohne Beleg
Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch" oder „biologisch abbaubar" sind nur zulässig, wenn der Nachweis direkt zugänglich ist, und zwar auf demselben Medium. Ein Zertifikat, das irgendwo auf der Website liegt, reicht nicht. Eine Ausnahme gilt für Produkte mit anerkannter hervorragender Umweltleistung, etwa dem EU Ecolabel.
Klimaneutralität durch Kompensation
Aussagen wie „klimaneutral" oder „CO₂-neutral" sind verboten, wenn sie allein auf dem Kauf von Zertifikaten beruhen. Das betrifft auch den „klimaneutralen Versand" im Checkout, einen der häufigsten Claims im E-Commerce überhaupt.
Eigene Nachhaltigkeitssiegel
Selbst gestaltete Badges ohne unabhängiges Zertifizierungssystem sind unzulässig. Erlaubt bleiben behördliche Siegel und zertifizierte Systeme mit Drittprüfung, bei denen Systeminhaber und Prüfstelle rechtlich getrennt sind.
Zukunftsversprechen ohne Plan
„Klimaneutral bis 2030" braucht einen öffentlich zugänglichen, extern geprüften Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen. Ohne diesen Plan ist die Aussage unzulässig.
Teilaspekt als Gesamtaussage
Wer nur die Verpackung aus Recyclingmaterial fertigt, darf nicht das ganze Produkt als „recycelt" bewerben. Der betroffene Teil muss klar benannt werden.
Dazu kommen Regeln für vergleichende Umweltaussagen sowie neue Informationspflichten zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates. Nach der aktualisierten Auslegungs-FAQ der EU-Kommission vom Mai 2026 fallen sogar Marken- und Firmennamen mit Begriffen wie „green" oder „eco" in den Anwendungsbereich, wenn Verbraucher*innen daraus einen Umweltvorteil ableiten.